MOTOR-EXCLUSIVE

Adele Moser/SP-X - 23. Januar 2015, 16:49 Uhr NEWS

Radfahren und Alkohol - Folgen für betrunkene Biker

Für Rad- und Autofahrer gelten derzeit unterschiedliche Promillegrenzen. Sind Fahrer hinterm Steuer ab 1,1 Promille ihren Führerschein los, liegt diese Grenze hinterm Lenker bei 1,6 Promille. Zumindest noch.

Für Autofahrer gilt generell die 0,5 Promille-Grenze im Straßenverkehr. Ab 1,1 Promille sind sie, so die Rechtsprechung, sogar absolut Fahruntauglich. Radfahrer dürfen dagegen bis 1,6 Promille trinken und fahren, bevor sie fahruntauglich werden. Der Deutsche Verkehrssicherheitsrat (DVR) und mehrere Automobilclubs wollen nun durchsetzen, dass Fahrradfahren unter Alkoholeinfluss künftig als Ordnungswidrigkeit geahndet und ein Grenzwert eingeführt wird.

Angedacht ist eine 1,1-Promille-Grenze, ab der Radfahrer zumindest mit einem Bußgeld rechnen müssten. Die derzeitige Rechtslage lässt es zu, dass Radfahrer bis zu 1,5 Promille (zuzüglich 0,1 Promille Sicherheitszuschlag) Alkohol trinken und trotzdem Rad fahren dürfen - es sei denn, es sind deutliche Anzeichen für Fahrunsicherheit nachweisbar. Erst ab 1,6 Promille drohen betrunkenen Radfahrern Konsequenzen. Dann nämlich verlieren sie ihren Autoführerschein, wenn sie denn einen haben.

Der Verschärfung der Promillegrenze widerspricht der Deutsche Anwaltverein (DAV). Man benötige für das Führen eines Pkw eine Fahrerlaubnis, für ein Fahrrad hingegen nicht. Damit gestehe der Gesetzgeber ein, dass ein Fahrrad in seiner Bedienung ungleich einfacher ist und von ihm nur geringe Gefahren ausgehen, so der DAV.

Doch welche Promillegrenzen gelten für Radler? Konkrete Angaben zur erlaubten Promillezahl hinterm Lenker sind gesetzlich laut DVA nicht angegeben, doch haben sich durch die Rechtsprechung Obergrenzen gebildet. Dabei muss zwischen zwei Werten unterschieden werden.

Von 0,3 bis 1,6 Promille kann es zu strafrechtlichen Folgen kommen, wenn der Radfahrer den Verkehr gefährdet oder einen Unfall verursacht. Die Polizei muss allerdings in so einem Fall nachweisen, dass das Fehlverhalten auf den alkoholisierten Zustand zurückzuführen ist. Ab 1,6 Promille liegt eine absolute Fahruntüchtigkeit vor. Wer derart alkoholisiert auf sein Rad steigt, begeht eine Straftat, erklärt der DVA.

Dieser Artikel aus der Kategorie NEWS wurde von Adele Moser/SP-X am 23.01.2015, 16:49 Uhr veröffentlicht.