MOTOR-EXCLUSIVE

Michael Kirchberger - 7. Dezember 2016, 11:55 Uhr SERVICE

Zu oft falsch geparkt: Führerscheinentzug

Der Führerscheinentzug scheint der deutschen Justiz zunehmend als Strafmittel gefällig zu werden. Nachdem seit geraumer Zeit die Diskussion über den Führerscheinverlust als Folge von Straftaten diskutiert wird, hat jetzt hartnäckiges Falschparken zum Entzug der Fahrerlaubnis geführt.

Der Führerscheinentzug scheint der deutschen Justiz zunehmend als Strafmittel gefällig zu werden. Nachdem seit geraumer Zeit die Diskussion über den Führerscheinverlust als Folge von Straftaten diskutiert wird, hat jetzt hartnäckiges Falschparken zum Entzug der Fahrerlaubnis geführt. In einem konkreten Fall waren zwischen Januar 2014 und Januar 2016 mit einem Fahrzeug insgesamt 88 Verkehrsordnungswidrigkeiten - davon 83 Parkverstöße - begangen worden. Die zuständige Behörde entzog daraufhin dem Fahrzeughalter den Führerschein, zuvor war dieser der Aufforderung nicht nachgekommen war, ein Gutachten über seine Fahreignung vorzulegen. Der Fahrzeughalter beantragte daraufhin Eilrechtsschutz beim Verwaltungsgericht.

Ohne Erfolg, denn eine Fahrerlaubnis kann nicht nur bei Eintragungen im Verkehrszentralregister, sondern auch demjenigen entzogen werden, der sich aus anderen Gründen als ungeeignet für die Teilnahme am Verkehr erwiesen hat, informiert der Rechtschutzversicherer ARAG: "Verstöße gegen Vorschriften des ruhenden Verkehrs sind für die Beurteilung der Fahreignung relevant, wenn der Verkehrsteilnehmer offensichtlich nicht willens ist, die im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehrs geschaffenen Ordnungsvorschriften einzuhalten, sondern diese hartnäckig missachtet."

Soweit der Antragsteller zum Teil behauptet hat, seine Frau habe die Verstöße begangen, muss er sich dies zurechnen lassen. Denn wenn er nichts gegen Verkehrsverstöße von Personen unternimmt, die sein Fahrzeug mit seiner Billigung benutzen, liegt auch hierin ein charakterlicher Mangel, der ihn selbst als ungeeigneten Verkehrsteilnehmer ausweist, so die Erklärung der Experten (VG Berlin, Az.: 11 K L 432.16).

Dieser Artikel aus der Kategorie SERVICE wurde von Michael Kirchberger am 07.12.2016, 11:55 Uhr veröffentlicht.