MOTOR-EXCLUSIVE

Steve Schmit - 11. Oktober 2017, 15:58 Uhr SERVICE

Dashcams: In Deutschland erlaubt?

Ob als Videobeweis bei einem Unfall oder einfach als videografisches Hobby: Dashcams im Auto filmen mit, was ums Auto herum passiert. Doch die Rechtsprechung ist nach wie vor etwas nebulös.


Ob als Videobeweis bei einem Unfall oder einfach als videografisches Hobby: Dashcams im Auto filmen mit, was ums Auto herum passiert. Der englische Begriff setzt sich aus den Wörtern "dashboard" (Armaturenbrett) und "camera" zusammen. Doch die Rechtsprechung rund um die Mitfahrkameras ist nach wie vor etwas nebulös. Grund dafür ist das Bundesdatenschutzgesetz.

Als eine Fahrerin ihre Dashcam-Aufzeichnungen als Beweismaterial vorbringen wollte, wurden diese gegen sie verwendet. Eigentlich sollten die Videodaten aufklären, wie ein fremdes Auto ihr parkendes Fahrzeug gestreift und damit beschädigt hatte. ARAG-Rechtsexperten berichten, wie die Dame wegen vorsätzlicher unbefugter Erhebung und Verarbeitung und Bereithaltung von personenbezogenen Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, zu einer Geldbuße von 150 Euro verurteilt wurde. Das zustände Amtsgericht München beurteilte das Verhalten der Betroffenen als vorsätzliche Ordnungswidrigkeit. Die Richter begründeten das Urteil damit, dass ein ständiges Filmen der Umgebung ohne Anlass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletze. Die Rechtsexperten fassen zusammen: Eine permanente Überwachung jeglichen öffentlichen Raumes durch Privatbürger sei nicht zulässig, da dies das allgemeine Persönlichkeitsrecht unbeteiligter Personen verletzt (Amtsgericht München, AZ: 1112 OWi 300 Js 121012/17).

Der ADAC erläutert zum Thema Dashcams weiterhin, dass ein - entgegen datenschutzrechtlicher Bestimmungen aufgenommenes - Video gerichtlich in Augenschein genommen und prozessual verwertet werden kann, wenn das Gericht der Ansicht ist, dass einer Beweisverwertung keine rechtlichen Gründe entgegenstehen. Auch im Strafprozess kann versucht werden, das Video als Beweismittel einzubringen. So bejahte das Landgericht München I eine Verwertung der Aufnahmen im Zivilprozess, wenn diese Aufnahmen nur anlassbezogen erstellt werden und sichergestellt ist, dass diese Aufnahmen nach einer bestimmten Zeit gelöscht oder überschrieben werden (LG München I, Beschluss vom 14.10.2016, Az.: 17 S 6473/16). Auch das Landgericht Traunstein ging von einer Verwertbarkeit aus, wenn die Aufnahmen nur 15 Sekunden vor und nach einem auslösenden Ereignis dauerhaft gespeichert werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sonstige Aufnahmen alle 30 Sekunden überschrieben werden (LG Traunstein, Urteil vom 01.07.2016, Az.: 3 O 1200/15). Grundsätzlich ist mittlerweile der Einsatz von Dashcam-Videos für Rechtstreits nicht mehr ausgeschlossen, es kommt aber immer wieder sehr detailliert auf die Umstände - so unter anderem die Speicherdauer der Aufzeichnungen - an.

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