MOTOR-EXCLUSIVE

Rudolf Huber - 9. Juli 2018, 13:40 Uhr SERVICE

Was tun, wenn's gekracht hat?

Die Monate Juli bis September sind für Autofahrer eine heiße Phase. Rund 30 Prozent aller Unfälle, die der HUK-Coburg im letzten Jahr gemeldet wurden, ereigneten sich in dieser Zeit. Doch was ist zu tun, wenn es tatsächlich gekracht hat?


Die Monate Juli bis September sind für Autofahrer eine heiße Phase. Rund 30 Prozent aller Unfälle, die der HUK-Coburg im letzten Jahr gemeldet wurden, ereigneten sich in dieser Zeit. Doch was ist zu tun, wenn es tatsächlich gekracht hat?

Klar ist schon einmal: Wenn Menschen verletzt wurden, geht es nicht ohne Sanitäter und Polizisten. Doch ehe die eintreffen, ist erste Hilfe fällig: Zunächst wird die Unfallstelle gesichert. Dazu wird die eigene Warnblinkanlage eingeschaltet und noch im Auto die Warnweste angezogen. "Danach wird das Warndreieck aufgestellt", so die Versicherung. Innerorts sollte es 50 Meter entfernt zur Unfallstelle stehen, auf Landstraßen und Autobahnen beträgt die Distanz 100 Meter. Liegt die Unfallstelle in einer Kurve oder hinter einer Kuppe, wird das Warndreieck davor aufgestellt.

Die Polizei hält alle Unfall-Fakten in einem Protokoll fest. Geht es ohne die Ordnungshüter, sollte am besten ein europäischer Unfallbericht ausgefüllt werden. Wer alle Fragen nach Personalien, Versicherung und Unfallhergang beantwortet sowie ein Foto vom Unfallgeschehen macht, hat eine solide Basis für die Schadenregulierung gelegt. Gibt es Zeugen, werden deren Personalien notiert.

Der Unfallverursacher muss seiner Versicherung den Schaden "zeitnah" melden. Und selbst wenn die Sache klar zu sein scheint, sollte der Geschädigte in Kontakt mit der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung treten.

Gerade in der Ferienzeit sind Unfälle zwischen Ausländern und Deutschen keine Seltenheit. Verschuldet ein Ausländer einen Unfall, kann sich der deutsche Geschädigte mit seinen Ansprüchen an das Deutsche Grüne Karte-Büro wenden (Telefon 030 / 2020 5757, claims@gruene-karte.de). In der Regel überträgt das die Schadenregulierung einem inländischen Kfz-Haftpflichtversicherer. Der Schaden des deutschen Unfallopfers wird also reguliert, als hätte ein deutscher Verkehrsteilnehmer den Unfall verschuldet.

Dieser Artikel aus der Kategorie SERVICE wurde von Rudolf Huber am 09.07.2018, 13:40 Uhr veröffentlicht.