MOTOR-EXCLUSIVE

Ralf Loweg - 11. November 2019, 11:57 Uhr NEWS

Segway-Fahrer aufgepasst: Fußgänger haben Vorrang

Segways sind lustige Dinger auf zwei Rädern, auf denen man aufrecht stehend durch die Gegend saust. Dabei kommt es immer häufiger zu Zusammenstößen mit Fußgängern. Da hört der Spaß dann auf. Doch wie sieht es in diesem Fall mit der Schuldfrage aus?


E-Scooter machen seit geraumer Zeit die deutschen Städte unsicher. Doch die elektrischen Tretroller sind nicht die einzigen angesagten Fortbewegungsmittel. Da gibt es auch noch die Segways. Das sind die lustigen Dinger auf zwei Rädern, auf denen man aufrecht stehend durch die Gegend saust. Dabei kommt es immer häufiger zu Zusammenstößen mit Fußgängern. Und da hört der Spaß dann auf. Doch wie sieht es in diesem Fall mit der Schuldfrage aus?

Fußgänger haben auf einem kombinierten Fuß- und Radweg gegenüber Elektrokleinstfahrzeugen, und dazu gehören Segways, absoluten Vorrang. Ein Segway-Fahrer muss also seine Fahrweise und Fahrgeschwindigkeit anpassen. Er darf Fußgänger weder behindern noch gefährden. Dies entschied das Oberlandesgericht Koblenz (AZ: 12 U 692/18). Seit dem 15. Juni 2019 gilt die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV), erläutert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Folgendes war passiert: Eine Segway-Fahrerin befuhr einen kombinierten Geh- und Radweg. Ein Fußgänger fotografierte dort gerade und ging ein Stück rückwärts. Beide stießen zusammen. Die Frau stürzte mit ihrem Segway. Sie verlangte wegen behaupteter erheblicher Verletzungen unter anderem Schmerzensgeld.

Ihre Klage scheiterte. Die Segway-Fahrerin habe den Unfall verursacht und daher keinen Anspruch, so das Gericht. Fußgänger hätten nicht erst jetzt mit der neuen Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung absoluten Vorrang. Schon bei der zum Zeitpunkt des Unfalls geltenden Mobilitätsverordnung sei dies so gewesen.

Der Mann hätte sich beim Fotografieren nicht nach Rad- oder sonstigen Fahrern umschauen müssen. Er habe vielmehr darauf vertrauen dürfen, dass die den Weg befahrenden Verkehrsteilnehmer auf ihn achten würden. Das bedeutet: Die Frau hätte Fahrweise und -geschwindigkeit anpassen und durch Warnsignale auf sich aufmerksam machen müssen.

Dieser Artikel aus der Kategorie NEWS wurde von Ralf Loweg am 11.11.2019, 11:57 Uhr veröffentlicht.