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Wenn das Auto vor der Werkstatt geklaut wird
mid Groß-Gerau - Wer zahlt, wenn der Autoschlüssel aus dem Briefkasten einer Kfz-Firma und dann auch das Auto geklaut werden? Goslar Institut
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Andreas Reiners - 9. Juni 2021, 15:00 Uhr NEWS

Wenn das Auto vor der Werkstatt geklaut wird

Die Idee dahinter ist ebenso naheliegend wie praktisch: Man hinterlässt sein Auto am Abend vor einem Werkstatt-Termin vor dem Gebäude der Kfz-Firma, wirft seinen Autoschlüssel in den Briefkasten des Betriebes und dessen Mitarbeiter können am nächsten Tag auf das Fahrzeug zugreifen. Das Problem: Das Ganze ist mit einem gewissen Risiko behaftet.


Die Idee dahinter ist ebenso naheliegend wie praktisch: Man hinterlässt sein Auto am Abend vor einem Werkstatt-Termin vor dem Gebäude der Kfz-Firma, wirft seinen Autoschlüssel in den Briefkasten des Betriebes und dessen Mitarbeiter können am nächsten Tag auf das Fahrzeug zugreifen. Das Problem: Das Ganze ist mit einem gewissen Risiko behaftet. Denn Autodiebe können den Schlüssel aus dem Briefkasten entwenden und so ohne Probleme das Fahrzeug an sich bringen. Dann stellt sich die Frage: Wer bezahlt den Schaden?

Das Landgericht Oldenburg hat jetzt einen solchen Fall verhandelt. Das Urteil: Der Autofahrer muss von seinem Kaskoversicherer ohne Einschränkung entschädigt werden - vorausgesetzt, der Betreffende konnte davon ausgehen, dass der Briefkasten ausreichend gesichert ist. Die Richter gaben damit dem Bestohlenen recht, weil dieser glaubhaft machen konnte, dass er aufgrund des äußeren Eindrucks des Briefkastens nicht befürchten musste, sein Autoschlüssel könne in die Hände von Dieben geraten.

Entgegen der Ansicht der Versicherung sei das Verhalten des Versicherungsnehmer in diesem Fall nicht als grob fahrlässig anzusehen und begründe daher keine Leistungskürzung. Dazu das Gericht in seinem Urteil weiter: "Es ist zwar anerkannt, dass das Einwerfen eines Schlüssels in den Briefkasten eines Autohauses den Tatbestand der groben Fahrlässigkeit erfüllen kann" - das gilt jedoch nicht grundsätzlich.

Entscheidend sind nach Einschätzung des Gerichts die Umstände des jeweiligen Einzelfalles, sodass es also darauf ankommt, ob ein in einen Briefkasten eingeworfener Schlüssel leicht wieder herausgezogen werden kann und ob sonstige äußere Umstände den Verdacht aufkommen lassen müssen, der Schlüssel sei dort nicht sicher und dem Zugriff Dritter leicht ausgesetzt. Solche Umstände lägen jedoch in dem zu verhandelnden Fall nicht vor, argumentiert das Landgericht.

Bei den Gegebenheiten vor Ort habe der Bestohlene keine Sorge haben müssen, dass der Schlüssel von Unbefugten aus dem Briefkasten herausgenommen werden würde, befand das Gericht. Zumal er auch darauf geachtet habe, dass der Schlüssel nach unten fällt. Darüber hinaus sei es an dem Autohaus früher zu keinem vergleichbaren Diebstahl gekommen, von dem der Kläger wusste.

Vor diesem Hintergrund gelangte das Landgericht zu dem Schluss, dass das Einwerfen des Schlüssels in diesen Briefkasten nicht als grob fahrlässig anzusehen sei. Deswegen muss der Kaskoversicherer für den entstandenen Schaden aufkommen.

Dieser Artikel aus der Kategorie NEWS wurde von Andreas Reiners am 09.06.2021, 15:00 Uhr veröffentlicht.