MOTOR-EXCLUSIVE

Ralf Loweg - 18. November 2019, 10:39 Uhr NEWS

Beim Autokauf im Internet gelten andere Regeln

Warum zum Händler fahren, wenn Autos mit wenigen Klicks auch im Internet zu kaufen sind. Das denken sich im digitalen Zeitalter immer mehr Menschen. Doch Vorsicht: Es gibt auch Tücken.


Warum zum Händler fahren, wenn Autos mit wenigen Klicks auch im Internet zu kaufen sind. Das denken sich im digitalen Zeitalter immer mehr Menschen. Doch Vorsicht: Es gibt auch Tücken.

Die großzügigen Regeln für einen Widerruf gelten beim Autokauf nicht. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 16. September 2019 (AZ: 2 O 683/19).

Folgendes war passiert: Eine Frau kaufte einen Kombi. Gefunden hatte sie ihn auf einer Internetplattform. Mit dem Autohaus nahm sie telefonisch Kontakt auf, dieses schickte ihr ein Bestellformular für das Fahrzeug per E-Mail. In der E-Mail wurde darauf hingewiesen, dass der Kauf erst mit schriftlicher Bestätigung oder Übergabe des Fahrzeugs zu Stande komme. Die Frau unterschrieb das Formular, sandte es eingescannt per E-Mail zurück und überwies den Kaufpreis. Ihr Ehemann holte das Fahrzeug beim Autohaus ab.

Einige Zeit später wollte die Frau den Kaufvertrag rückgängig machen und verlangte den Kaufpreis zurück. Sie meinte, es liege ein sogenannter "Fernabsatzvertrag" vor, da sie das Auto im Internet gekauft habe. Daher würden ihrer Meinung nach die gesetzlichen Widerrufsvorschriften gelten, nach denen der Kaufvertrag rückgängig zu machen sei. Auch sei die gesamte Kommunikation mit dem Autohaus digital erfolgt.

Die Klage der Frau blieb erfolglos. Bei dem Autokauf habe es sich nicht um ein Fernabsatzgeschäft gehandelt, auch wenn das Fahrzeug online angeboten werde und man sich mit dem Autohaus per Internet und Telefon abstimme. Dies genüge nicht, um von einem organisierten Fernabsatzsystem auszugehen. Das setze voraus, dass es auch ein organisiertes System zum Versand der Ware gebe. Dies sei hier aber eben nicht der Fall

Das Autohaus habe stets auf die Abholung der Fahrzeuge bestanden. Daher komme es nicht mehr darauf an, ob der Kaufvertrag letztlich erst bei Abholung endgültig geschlossen worden sei oder schon vorher.

Dieser Artikel aus der Kategorie NEWS wurde von Ralf Loweg am 18.11.2019, 10:39 Uhr veröffentlicht.