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Was geht in der Fußgängerzone?
mid Groß-Gerau - Eine Frage der Perspektive: In Fußgängerzonen gelten häufig Ausnahmeregelungen. Goslar Institut
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Rudolf Huber - 17. September 2021, 12:16 Uhr NEWS

Was geht in der Fußgängerzone?

Diese Tatsache dürfte eigentlich allgemein bekannt sein: In der Fußgängerzone haben die Fußgänger Vorrang. Doch beim Blick auf die Details wird es schon ein wenig unübersichtlicher - wegen vieler Ausnahmeregelungen.


Diese Tatsache dürfte eigentlich allgemein bekannt sein: In der Fußgängerzone haben die Fußgänger Vorrang. Doch beim Blick auf die Details wird es schon ein wenig unübersichtlicher - wegen vieler Ausnahmeregelungen.

Die Straßenverkehrsordnung definiert den Begriff Fußgängerzone eindeutig in der Anlage 2 zu Paragraf 41 StVO. Darin finden sich die Vorschriften, die mit Verkehrszeichen einhergehen, welche auf eine Fußgängerzone hinweisen. Demnach darf anderer als Fußgängerverkehr die Fußgängerzone nicht benutzen. Allerdings kann durch Zusatzzeichen die Benutzung für eine andere Verkehrsart erlaubt sein. Das entsprechende Verkehrszeichen weist mit den Symbolen einer weiblichen Person mit einem Kind an der Hand aus, dass es sich hierbei um einen Sonderweg für Fußgänger handelt - mit dem schriftlichen Zusatz "Zone". Auf das Ende einer Fußgängerzone macht das gleiche Verkehrszeichen aufmerksam, das dann allerdings farblos gehalten und mit zwei Querstrichen versehen ist.

Die Ausnahmen von der Regel ändern allerdings nichts daran, dass Fußgänger in den für sie reservierten Zonen prinzipiell Vorrang genießen. Sie dürfen dort durch andere Fahrzeuge auf gar keinen Fall behindert oder gefährdet werden. Deshalb gilt in Fußgängerzonen als Höchstgeschwindigkeit "Schritttempo".

Eine der häufigsten Ausnahmen für das Befahren von Fußgängerzonen wird Lieferanten eingeräumt. Dies macht ein zusätzliches Schild mit der Aufschrift "Lieferverkehr frei" deutlich, das meist mit exakten Uhrzeiten kombiniert ist. Bei einer solchen Beschilderung dürfen Lieferfahrzeuge im genannten Zeitraum den geschützten Bereich befahren. "Auch der Lieferverkehr hat dabei größtmögliche Rücksicht auf Fußgänger zu nehmen und diesen Vorrang einzuräumen", konstatiert das Goslar Institut. Auch Lieferfahrzeuge dürften hier deshalb nur im Schritttempo unterwegs sein.

Um Anwohnern die Zufahrt zu ermöglichen, findet sich vielfach ein weiteres Zusatzschild mit dem Vermerk "Anwohner frei". In vielen Kommunen ist es auch Taxis per Ausnahmeregelung erlaubt, eine Fußgängerzone zu befahren. Gleiches gilt häufig für Besucher von Arztpraxen bzw. generell für Personen mit eingeschränkter Mobilität. Polizei- und Rettungsfahrzeugen ist die Zufahrt zu Fußgängerzonen ohnehin nicht verwehrt.

Wer verbotswidrig mit einem Kraftfahrzeug bis 3,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse eine Fußgängerzone benutzt, wird mit 20 Euro zur Kasse gebeten. Für Fahrzeuge über diesem Gewichtslimit werden 75 Euro fällig. Missachten der Schrittgeschwindigkeit in einer Fußgängerzone kostet Kraftfahrzeugführer 15 Euro, die Gefährdung eines Fußgängers in einem für Fahrzeugverkehr zugelassenen Bereich wird mit 60 Euro geahndet.

Und wie ist es mit Fahrrädern, Rollern, Inlineskatern, den sogenannten Segways? Radfahrern ist es grundsätzlich untersagt, in eine Fußgängerzone hineinzufahren - es sei denn, ein entsprechendes Zusatzschild lässt dies zu. Dennoch müssen auch Radfahrer in solchen abgesperrten Verkehrsbereichen Fußgängern Vorrang einräumen sowie diesen gegenüber besondere Rücksicht und Vorsicht walten lassen. Hinzu zählt für Radler ebenfalls das Gebot Schritttempo. Inlineskates, Tretroller oder Segways wiederum gelten vor dem Gesetz nicht als Fahrzeuge und dürfen daher in Fußgängerzonen bewegt werden. Allerdings haben sich die Nutzer solcher Fortbewegungsmittel ebenfalls an die Vorschriften zum Vorrang für und zur Rücksicht auf Fußgänger zu halten.

Radfahrer, die sich in Fußgängerzonen nicht an die Regeln halten, können übrigens wie Autos auch mit Bußgeldern belegt werden - von 15 Euro an aufwärts.

Dieser Artikel aus der Kategorie NEWS wurde von Rudolf Huber am 17.09.2021, 12:16 Uhr veröffentlicht.