mid Groß-Gerau - Die Polizei, Dein Freund und Helfer. Das ist Tatsache. Ohne die Ordnungshüter geht es nicht. Wenn eine polizeiliche Aufforderung im Straßenverkehr kommt, anzuhalten oder dem Einsatzfahrzeug nachzufahren, kann das Fragen aufwerfen. Pixabay
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Jutta Bernhard - 23. Oktober 2024, 14:11 Uhr NEWS
Richtiger Umgang mit der Polizei bei Verkehrskontrolle
Die Polizei, Dein Freund und Helfer. Das ist Tatsache. Ohne die Ordnungshüter geht es nicht. Wenn eine polizeiliche Aufforderung im Straßenverkehr kommt, anzuhalten oder dem Einsatzfahrzeug nachzufahren, kann das Fragen aufwerfen.
Die Polizei, Dein Freund und Helfer. Das ist Tatsache. Ohne die Ordnungshüter geht es nicht. Wenn eine polizeiliche Aufforderung im Straßenverkehr kommt, anzuhalten oder dem Einsatzfahrzeug nachzufahren, kann das Fragen aufwerfen: Habe ich etwas falsch gemacht? Wie muss ich mich bei einer Polizeikontrolle verhalten? Gibt es No-Gos gegenüber Polizisten und Polizistinnen? Der ACE, Europas Mobilitätsbegleiter, erläutert, welche Rechte und Pflichten Autofahrende bei der Verkehrskontrolle haben.
Wer von der Polizei aus dem Verkehr gewinkt wird, sollte gelassen reagieren. Eine Polizeikontrolle bedeutet nicht zwangsläufig, dass man sich etwas zu Schulden kommen lassen hat. Allgemeine Verkehrskontrollen ohne konkreten Anlass kommen vor. Sie dienen der Überprüfung des Fahrzeugs und der Verkehrstüchtigkeit des Fahrzeugführers beziehungsweise der Fahrzeugführerin und somit der allgemeinen Verkehrssicherheit.
Zunächst empfiehlt es sich, die Geschwindigkeit zu drosseln und durch Blinken zu signalisieren, dass der Aufforderung Folge geleistet wird. Bei der nächsten Gelegenheit muss unter Beachtung der Verkehrssituation angehalten werden. Aussteigen ist - solange man nicht dazu aufgefordert wird - nicht nötig. Allerdings sollten Motor und Radio ausgeschaltet sowie die Scheibe heruntergelassen werden.
Der Aufforderung, einem Polizeifahrzeug nachzufahren, sollte ebenso besonnen, aber umgehend nachgekommen werden. Bei Missachtung drohen 70 Euro Bußgeld und ein Punkt in Flensburg. Eine Polizeikontrolle sollte niemals verweigert werden, sonst kann ein Strafverfahren wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte erfolgen.
Verkehrskontrollen müssen von mindestens einer uniformierten Person durchgeführt werden. Gegenüber der Polizei empfiehlt es sich ruhig und höflich zu bleiben, dann sind es die kontrollierenden Beamten und Beamtinnen in der Regel auch. Witzig gemeinte Sprüche sind besser zu vermeiden, um Missverständnissen vorzubeugen. Bestenfalls beantwortet man gestellte Fragen wahrheitsgemäß und spricht nicht mehr als notwendig.
In der Regel überprüft die Polizei im Rahmen einer Verkehrskontrolle den Zustand und möglicherweise die Beladung des Fahrzeugs. Auf Nachfrage müssen sowohl Führerschein als auch Fahrzeugpapiere, also die Zulassungsbescheinigung Teil I, im Original vorgelegt werden können. Wichtig: Fehlt die im Führerschein vermerkte vorgeschriebene Brille, droht ein Verwarnungsgeld in Höhe von 25 Euro. Zwar gibt es hierzulande keine Mitführpflicht für den Personalausweis, sodass dieser nicht ausgehändigt werden muss. Angaben zur eigenen Person müssen gegenüber der Polizei jedoch grundsätzlich gemacht werden, wenn sie angefordert werden.
Hat die Polizei Zweifel an den Angaben zur Identität, kann sie die Weiterfahrt verbieten, bis die Identität zweifelsfrei festgestellt wurde. Dazu kann die Polizei die kontrollierte Person zur nächsten Polizeiwache mitnehmen. Auch die Notfallausstattung, also Verbandskasten, Warndreieck und Warnweste, wird häufig kontrolliert. Kann diese nicht oder nicht vollständig vorgezeigt werden, droht ein Bußgeld von 10 bis 15 Euro.
Kommt bei der Verkehrskontrolle die Frage auf, ob und wie viel Alkohol getrunken wurde, ist eine Antwort nicht verpflichtend. Wer sich sicher ist, nur in erlaubtem Maße Alkohol konsumiert zu haben, kann jedoch auf Nachfrage eine wahrheitsgemäße Angabe machen. Ein Atemalkoholtest ist nicht Teil einer allgemeinen Verkehrskontrolle. Wer den Atemalkoholtest im Verdachtsfall verweigert, muss damit rechnen, zur Blutentnahme durch einen Arzt oder eine Ärztin mit zur Wache genommen zu werden.
Ohne begründeten Verdacht auf eine Straftat oder richterlichen Beschluss dürfen Polizeibeamte und -beamtinnen nicht den Kofferraum durchsuchen. Erst recht darf die Polizei bei einer Verkehrskontrolle weder mitgeführte Gepäckstücke kontrollieren noch das Handy durchforsten oder eine Personendurchsuchung durchführen. Wichtig: Anders verhält es sich, wenn ein konkreter Verdacht auf eine Straftat besteht. Dann dürfen auch Durchsuchungen stattfinden.
Sollte der Verdacht einer Ordnungswidrigkeit oder sogar einer Straftat bestehen, müssen die Beamten oder Beamtinnen vor weiteren Fragen oder Maßnahmen die Betroffenen über ihre Rechte aufklären.
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